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Verfahrensdokumentation nach GoBD

Diese Dokumentation bietet einen Überblick über das Thema Verfahrensdokumentation zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung. 

Was ist eine Verfahrensdokumentation?

Die Verfahrensdokumentation ist eine schriftliche Darstellung aller betrieblichen Abläufe, Prozesse und Systeme, die für die ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung von steuerlich relevanten Dokumenten erforderlich sind. Sie ist gesetzlich verpflichtend und dient der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung und Belegablage.

Definition nach GoBD

In den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ist die Verfahrensdokumentation wie folgt definiert:

„Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion.“

Rechtliche Grundlagen

Deutschland

Die Verfahrensdokumentation basiert in Deutschland auf folgenden rechtlichen Grundlagen:

Die GoBD gelten für alle elektronisch gespeicherten, aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und beschreiben die Anforderungen an elektronische Buchführungssysteme und die Archivierung digitaler Dokumente.

Achtung: Die GoBD-Anforderungen können sich in einzelnen Bundesländern in der Auslegung unterscheiden. Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten die zuständige Finanzbehörde oder einen Steuerberater zu konsultieren.

Schweiz

In der Schweiz gelten andere rechtliche Rahmenbedingungen:

Die GeBüV regelt die ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und legt fest, dass Geschäftsbücher und Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren sind.

Hinweis: agorum core ist nach GoBD (Deutschland) geprüft. Die Anforderungen der schweizerischen GeBüV werden weitgehend erfüllt, jedoch liegt keine offizielle Prüfung nach schweizerischem Recht vor. Für eine rechtsverbindliche Auskunft konsultieren Sie bitte einen schweizerischen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Österreich und weitere europäische Länder

Auch in anderen europäischen Ländern gelten ähnliche Anforderungen an die elektronische Archivierung:

Die grundlegenden Prinzipien – Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Ordnung, Sicherheit und Verfügbarkeit – sind in allen europäischen Rechtsordnungen ähnlich ausgeprägt.

Wer benötigt eine Verfahrensdokumentation?

Eine Verfahrensdokumentation ist verpflichtend für:

Unternehmensform Verpflichtung Besonderheiten
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) Ja, vollumfänglich Buchführungspflichtig nach HGB
Personengesellschaften (OHG, KG) Ja, vollumfänglich Buchführungspflichtig nach HGB
Einzelunternehmer (buchführungspflichtig) Ja, vollumfänglich Ab bestimmten Umsatz-/Gewinngrenzen
Freiberufler und Kleinunternehmer Ja, vereinfacht Auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Vereine und gemeinnützige Organisationen Je nach Größe und Rechtsform Bei elektronischer Belegverwaltung empfohlen

Achtung: Auch Kleinunternehmer, Selbständige und Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind, müssen eine Verfahrensdokumentation erstellen, wenn sie steuerrelevante elektronische Dokumente verarbeiten und archivieren!

Ziele und Vorteile einer Verfahrensdokumentation

Gesetzliche Ziele

Betriebswirtschaftliche Vorteile

Inhaltliche Anforderungen nach GoBD

Die Verfahrensdokumentation muss folgende Teilbereiche umfassen:

1. Allgemeine Beschreibung

2. Anwenderdokumentation

3. Technische Systemdokumentation

4. Betriebsdokumentation

5. Internes Kontrollsystem (IKS)

Prozesse, die dokumentiert werden müssen

In einer Verfahrensdokumentation für ein elektronisches Archivsystem wie agorum core sind mindestens folgende Prozesse darzustellen:

  1. Posteingang und Belegbearbeitung: Wie werden eingehende Dokumente (Post, E-Mail, elektronische Rechnungen) erfasst, geprüft und weitergeleitet?
  2. Scannen von Papierbelegen: Welche Scanner werden verwendet? Welche Qualitätsanforderungen gelten? Wie erfolgt die Indexierung?
  3. Umgang mit elektronisch eingehenden Dokumenten: E-Mails, PDF-Rechnungen, elektronische Kontoauszüge – wie werden diese empfangen und archiviert?
  4. Umgang mit elektronisch versandten Dokumenten: Wie werden ausgehende Rechnungen, Angebote usw. archiviert?
  5. Ablage im Archivsystem: Welche Ordnungsstruktur gilt? Nach welchen Kriterien werden Dokumente abgelegt? Wie erfolgt die Verschlagwortung?
  6. Vernichtung von Papieroriginalen (ersetzendes Scannen): Wann und wie werden Papierbelege nach dem Scannen vernichtet? Wer gibt dies frei?
  7. Zugriffsschutz und Berechtigungen: Wer darf auf welche Dokumente zugreifen? Wie wird dies technisch umgesetzt?
  8. Revisionssichere Speicherung: Wie wird sichergestellt, dass Dokumente nicht verändert oder gelöscht werden können?
  9. Datensicherung und -wiederherstellung: Wie oft werden Backups erstellt? Wo werden sie aufbewahrt? Wie erfolgt die Wiederherstellung?
  10. Aufbewahrungsfristen: Wie wird sichergestellt, dass Dokumente die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einhalten und nicht vorzeitig gelöscht werden?
  11. Migration und Systemwechsel: Wie werden Daten bei einem Systemwechsel oder einer Migration übernommen?

Ersetzendes Scannen und Vernichtung

Das ersetzende Scannen bezeichnet die Digitalisierung von Papierdokumenten mit anschließender Vernichtung der Papieroriginale. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

Voraussetzungen für ersetzendes Scannen

Vernichtung der Papierbelege

Die Vernichtung von Papierbelegen nach dem Scannen sollte in einem festgelegten Turnus erfolgen. Empfehlung: Jährlich für alle Papierbelege mit einem Alter von über zwei Jahren, die auf revisionssicher gesetzt wurden.

Achtung: Vernichten Sie niemals Belege, ohne diese vorher digital auf revisionssicher zu setzen! Als revisionssicher markierte Dokumente können für die festgelegte Zeit weder geändert noch gelöscht werden.

agorum core und Revisionssicherheit

GoBD-konformes Arbeiten mit agorum core

agorum core bietet mit dem agorum core basic archive alle Funktionen, um Dokumente nach GoBD revisionssicher abzulegen. Die Software selbst archiviert jedoch nicht automatisch nach GoBD – dies muss bewusst durch den Anwender erfolgen.

Empfohlene Arbeitsweise mit agorum core

  1. Richten Sie Ihren Scanner so ein, dass Dokumente direkt in den Zentraleingang des agorum core basic archive gescannt werden
  2. Sammeln Sie dort auch eingehende E-Mails mit steuerrelevanten Inhalten
  3. Verarbeiten Sie die Dokumente über das Modul "Verschlagwortung und Ablage" und legen Sie diese strukturiert im Archiv ab
  4. Definieren Sie vorab eindeutig, welche Dokumentenarten als revisionssicher markiert werden müssen
  5. Legen Sie revisionssichere Dokumente an einem definierten Ablageort ab
  6. Überprüfen Sie diesen Ablageort regelmäßig auf neue Dokumente und setzen Sie diese manuell auf revisionssicher
  7. Erst nach dem Setzen auf revisionssicher dürfen Papierbelege vernichtet werden

Aktueller Prüfbericht

agorum core pro wird regelmäßig durch unabhängige Wirtschaftsprüfer auf die Einhaltung der GoBD-Anforderungen geprüft. Der aktuelle Prüfbericht steht öffentlich zur Verfügung:

Bescheinigung-GoBD-Softwarepruefung-agorum-core-pro

Die Prüfung wird alle drei Jahre durchgeführt (zuletzt 2012, 2015, 2018). Zwischen den Hauptprüfungen werden definierte Verfahren bei jedem Zwischenrelease überprüft, um die Revisionssicherheit auch bei Zwischenständen laufend sicherzustellen.

Erstellung einer Verfahrensdokumentation – Vorgehensweise

Die Erstellung einer Verfahrensdokumentation ist ein strukturierter Prozess, der in mehreren Phasen erfolgt:

Phase 1: Einstiegsberatung und Planung

Ergebnis: Konzept der Archivlösung und detaillierter Projektplan für den weiteren Projektverlauf

Phase 2: Aufnahme und Dokumentation

Ergebnis: Vollständige Dokumentation aller relevanten Prozesse und Systeme

Tipp: Diese Phase kann wahlweise durch einen externen Berater (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder vom Kunden selbst anhand des Projektplans durchgeführt werden. Bei Eigenbearbeitung sollte das Ergebnis dennoch von einem Fachberater gegengeprüft werden.

Phase 3: Audit und Abstimmung

Ergebnis: Abgenommene, prüfungssichere Verfahrensdokumentation

Dauer eines Verfahrensdokumentations-Projekts

Je nach Unternehmensgröße und Komplexität dauert ein Projekt zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation in der Regel 2 bis 6 Beratungstage. Kleinere Unternehmen mit überschaubaren Prozessen benötigen weniger Zeit, größere Organisationen mit komplexen Strukturen entsprechend mehr.

Wichtig: In Deutschland (und den meisten anderen Ländern) liegt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beim Unternehmer selbst. Der Kunde muss seine Verfahrensdokumentation selbst prüfen lassen – dies kann ihm niemand abnehmen.

Muster-Verfahrensdokumentationen und Vorlagen

Zur Unterstützung bei der Erstellung der eigenen Verfahrensdokumentation stehen verschiedene Mustervorlagen zur Verfügung. Diese können als Ausgangsbasis dienen und müssen an die individuellen Gegebenheiten des Unternehmens angepasst werden.

Offizielle Muster-Verfahrensdokumentationen

Quelle Dokument Link / Bezug
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und Deutscher Steuerberaterverband (DStV) Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen nach GoBD (Stand 2020) BStBK_Muster-VerfD-ersetzendes-Scannen_v2.0-2019-11-29.pdf 
AWV – Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung Mustervorlage für geordnete Belegablage Musterverfahrensdokumentation zur Belegabgabe
Bundesnotarkammer Muster-Verfahrensdokumentation Muster-Verfahrensdokumentation

Wichtige Hinweise zu Mustervorlagen

Tipp: Die von BStBK und DStV herausgegebene „Musterverfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen nach GoBD“ ist besonders zu empfehlen, da sie offiziell von den Steuerberaterkammern anerkannt und regelmäßig aktualisiert wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss die Verfahrensdokumentation prüfen?

In Deutschland (und den meisten anderen Ländern) liegt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beim Unternehmer selbst. Der Kunde muss seine Verfahrensdokumentation selbst prüfen lassen – dies kann ihm niemand abnehmen. Die Prüfung erfolgt üblicherweise durch den Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer. Softwarehersteller wie agorum® können lediglich bestätigen, dass ihre Software die technischen Voraussetzungen für eine GoBD-konforme Archivierung erfüllt.

Wie oft muss die Verfahrensdokumentation aktualisiert werden?

Die Verfahrensdokumentation ist ein lebendiges Dokument und muss bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden, z. B. bei:

Empfohlen wird eine jährliche Überprüfung der Verfahrensdokumentation, auch wenn keine wesentlichen Änderungen stattgefunden haben.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung ohne Verfahrensdokumentation?

Fehlt eine ordnungsgemäße Verfahrensdokumentation oder ist diese unvollständig, kann der Betriebsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung insgesamt anzweifeln. Mögliche Konsequenzen:

Gilt die GoBD-Prüfung von agorum core auch in der Schweiz?

Die GoBD-Prüfung von agorum core bezieht sich auf deutsches Recht. Die schweizerische Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) stellt ähnliche Anforderungen, ist jedoch nicht identisch mit den GoBD. agorum core erfüllt nach unserer Einschätzung die Anforderungen der GeBüV, ist jedoch nicht explizit danach geprüft. Für eine rechtsverbindliche Auskunft konsultieren Sie bitte einen schweizerischen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Es ist denkbar, eine solche Prüfung im Kontext eines größeren Kundenprojekts durchzuführen.

Muss auch bei Cloud-Lösungen eine Verfahrensdokumentation erstellt werden?

Ja! Auch bei der Nutzung von Cloud-Lösungen (etwa agorum core in der Cloud) muss eine Verfahrensdokumentation erstellt werden. Diese muss zusätzlich folgende Aspekte berücksichtigen:

Welche Rolle spielt die DSGVO?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die GoBD überschneiden sich in einigen Bereichen, verfolgen aber unterschiedliche Ziele:

In der Verfahrensdokumentation sollten DSGVO-relevante Aspekte berücksichtigt werden, insbesondere: Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet? Wie wird der Zugriff kontrolliert? Wie werden Löschfristen umgesetzt?

Weiterführende Informationen und Links

Offizielle Quellen und Behörden

agorum Software GmbH

Zusammenfassung

Die Verfahrensdokumentation ist ein zentrales Element der ordnungsmäßigen Buchführung und gesetzlich verpflichtend für alle Unternehmen, die steuerrelevante Dokumente elektronisch verarbeiten und aufbewahren. Sie dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, sondern bietet auch erhebliche betriebswirtschaftliche Vorteile durch Prozessoptimierung und erhöhte Transparenz.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  1. Verpflichtung für alle: Auch Kleinunternehmer und Freiberufler benötigen eine Verfahrensdokumentation
  2. Individuell und vollständig: Muster sind Vorlagen – die Dokumentation muss an Ihre spezifischen Prozesse angepasst werden
  3. Lebendiges Dokument: Die Verfahrensdokumentation muss bei Änderungen aktualisiert werden
  4. Strukturierter Aufbau: Allgemeine Beschreibung, Anwender-, System-, Betriebsdokumentation und IKS
  5. Prüfungssicherheit: Ein sachverständiger Dritter muss die Prozesse nachvollziehen können
  6. Softwareunterstützung: agorum core bietet die technischen Voraussetzungen für GoBD-konforme Archivierung
  7. Fachliche Begleitung: Lassen Sie Ihre Verfahrensdokumentation von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen

Tipp: Nutzen Sie die Verfahrensdokumentation nicht nur als „Pflichtübung“ für das Finanzamt, sondern als Chance zur Prozessoptimierung und zur Schaffung klarer Strukturen in Ihrem Unternehmen!

Rechtlicher Hinweis (Disclaimer)

Alle Inhalte dieses Dokuments wurden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig erstellt und dienen der allgemeinen Information. Sie stellen jedoch keine individuelle juristische, steuerliche oder rechtsverbindliche Beratung dar und können und sollen eine solche nicht ersetzen.

Alle angebotenen Informationen verstehen sich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die rechtlichen Anforderungen können sich ändern und in verschiedenen Rechtsordnungen, Bundesländern oder Kantonen unterschiedlich ausgelegt werden.

Für die Erstellung und Prüfung einer rechtskonformen Verfahrensdokumentation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine andere fachkundige Stelle.

Hinweis: Alle in diesem Dokument enthaltenen Informationen und Vorschläge zur Verfahrensdokumentation nach GoBD erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Setzen Sie sich mit Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem entsprechenden Fachberater zusammen, um Ihre individuelle Verfahrensdokumentation zu erstellen und zu prüfen.